Satzung

DARTS DISTRICT GOTHA e. V.

Präambel

Der Verein Darts District Gotha tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Der Verein wendet sich entschieden gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus.

§ 1 Name und Sitz

  • Der Verein führt den Namen Darts District Gotha.
  • Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
  • Der Sitz des Vereins ist Gotha.

§ 2 Zweck des Vereins

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Zweck des Vereins ist die Förderung des Steeldartsports.
  • Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Sinne des Steeldartsports, Durchführung regelmäßiger Trainingsstunden, Teilnahme am LIGA-Spielbetrieb, Ausrichtung von Turnieren, Gewinnung neuer Spieler, sowie Jugendarbeit und Nachwuchsförderung.
  • Der Satzungszweck soll durch Dialog und Zusammenarbeit der Mitglieder und mit öffentlichen Einrichtungen, kommunalen Verwaltungen, sowie interessierten Dritter erreicht werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

  • Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
  • Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
  • Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  • Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
  • Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  • Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere
    – ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten,
    – die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr,
    – die Kundgabe links- oder rechtsextremer, rassistischer, fremdenfeindlicher oder diskriminierender Haltungen innerhalb und außerhalb des Vereins und der Mitgliedschaft in links- oder rechtsextremen und fremdenfeindlichen Parteien und Organisationen.
  • Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 9 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 11 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  • Im erstem Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  • Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform (E-Mail oder Brief oder Messenger) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder Anschrift gerichtet war. Die elektronische Form ist der bevorzugte Versandweg.
  • Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Über die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung zu beschließen.
  • Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  • Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
  • Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
  • Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  • Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  • Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  • Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Vorstand

  • Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden,  dem/der Kassierer/in und 2 Beisitzern/innen. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
  • Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
  • Wiederwahl ist zulässig.
  • Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  • Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
  • Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 13 Kassenprüfung

  • Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
  • Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
  • Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Gotha (Hauptmarkt 1, 99867 Gotha), die es  ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sportes zu verwenden hat.

Vorstehende Satzung wurde am 25.07.2022 in Kraft gesetzt.